Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2016/12/0104
Das VwG verneinte die Maßgeblichkeit anderer als privater Interessen der Beamtin gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991, bzw. 665 aus 1994, mit der Begründung, ein ÜBERWIEGEN anderer als privater Interessen sei nicht feststellbar. Das VORLIEGEN anderer als privater Interessen als Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes wurde nicht in Abrede gestellt. Die Frage des "Überwiegens" anderer als privater Interessen ist diesfalls objektiv zu beurteilen. Sie durfte daher nicht mit dem Argument verneint werden, die Behörde habe bei Bewilligung des Karenzurlaubes offenkundig die privaten Interessen als überwiegend qualifiziert und deshalb eine (amtswegige) Anrechnung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, legcit nicht in Betracht gezogen.