Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2016/12/0104
Bei der Anrechnung gem. Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Artikel 6, MRK. Ruhebezüge als Teil des Arbeitsentgelts stellen "civil rights" im Verständnis der zitierten Konventionsbestimmung dar vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021). Verfahren betreffend die Gebührlichkeit solcher Bezüge unterliegen daher den Garantien der zitierten Konventionsbestimmung. Entsprechendes gilt für das Verfahren über einen Antrag gem. Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, dessen Ergebnis für die aus dem Pensionsrecht resultierenden - im Verständnis des Artikel 6, MRK zivilrechtlichen - Ansprüche und Verpflichtungen unmittelbar entscheidend ist vergleiche E 18. September 2015, Ra 2015/12/0012). Die Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil bei der Entscheidung Ermessenselemente einfließen können. Demnach könnte eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen würden vergleiche E 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0067).