Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0095

Rechtssatz

Der Verweis in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf im Verfahren vor dem VfGH erstattetes Vorbringen ist schon deshalb unbeachtlich, weil gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Revision selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des VwG für zulässig erachtet wird vergleiche B 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120095.L02