Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/12/0095
Im Hinblick auf den im Revisionsfall zu beurteilenden rein innerstaatlichen Sachverhalt kann sich der Revisionswerber für eine Berücksichtigung seiner Karenzzeit nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45, AEUV berufen vergleiche B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0068).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120095.L01