Verwaltungsgerichtshof
27.06.2017
Ra 2016/12/0084
Aus dem Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979, dass der Zeitraum des Karenzurlaubs für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, nicht zu berücksichtigen sind, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann weder geschlossen werden, dass damit bereits eine allfällige spätere Vollanrechnung ausgeschlossen worden wäre, noch dass für die Genehmigung der Karenzurlaube überwiegend private Interessen maßgeblich gewesen wären vergleiche E 21. November 2001, 2000/12/0054).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120084.L06