Verwaltungsgerichtshof
27.06.2017
Ra 2016/12/0084
Die Verwertung der im Karenzurlaub erworbenen Kenntnisse im Rahmen des Dienstverhältnisses und damit die berufliche Weiterbildung waren das Motiv des Beamten für die Beantragung des Karenzurlaubes. Dass damit für den Beamten im Bundesdienst auch ein Karriereaufstieg verbunden war, macht die Intention noch nicht zu einer ausschließlich persönlichen, liegt doch eine berufliche Weiterentwicklung eines Beamten auch im recht verstandenen Dienstgeberinteresse. Dass bei Gewährung der Karenzurlaube noch kein bestimmter Arbeitsplatz mit einer bestimmten Einstufung vom Beamten angestrebt wurde oder von der Dienstbehörde für diesen vorgesehen war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dies ist gerade bei einer längeren Ausbildung nicht zu erwarten, was aber nicht zur grundsätzlichen Verneinung des dienstlichen Interesses an einer solchen führen kann.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120084.L05