Verwaltungsgerichtshof
27.06.2017
Ra 2016/12/0084
Ausgehend von Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979, wonach ein Karenzurlaub antragsbedürftig ist, wird in der Regel auch ein gewisses persönliches Interesse des Karenzurlaubswerbers an der Gewährung des Karenzurlaubs gegeben sein. Die Formulierung "andere als private Interessen" der ersten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, ist aber nicht in dem Sinn zu verstehen, dass auf Grund dessen das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verlangt wird vergleiche E 21. November 2001, 2000/12/0054).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120084.L04