Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0081

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Anordnung der Dienstbehörde zur Absolvierung einer Weiterbildung hat der Beamte gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 zu befolgen. Davon ausgehend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine durch Verordnung vorgesehene Reduktion bezugsrechtlicher Ansprüche im Fall eines Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen vergleiche E VfGH 17. Juni 2013, römisch fünf 29 aus 2013,, VfSlg. 19756).