Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0177

Rechtssatz

Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstvertrages müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sondern können diese in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (Hinweis E vom 11.11.2011, 2009/09/0303, mit Verweis auf die Judikatur des EuGH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110177.L02