Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0145

Rechtssatz

Anlässlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zum KAKuG und (zunächst) der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2011, zur Krnt KAO 1999 ist es zu gänzlichen Neufassungen des Paragraph 3 a, KAKuG und des Paragraph 13, Krnt KAO 1999 gekommen. Zwar wird nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist. Wie allerdings aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu Paragraph 3 a, KAKuG zu erkennen ist, hat im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen, weil eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet eine zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung darstellt. Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Krnt KAO 1999 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz (K-GFG), Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Krnt KAO 1999. Nicht zuletzt spricht auch Paragraph 13, Absatz 8, Krnt KAO 1999 bei der Umschreibung der Parteistellung der Ärztekammer weiterhin vom "Bedarf".