Verwaltungsgerichtshof
23.11.2017
Ra 2016/11/0145
Die Ärztekammer für Kärnten hatte nur infolge Paragraph 13, Absatz 8, Krnt KAO 1999 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2013, "hinsichtlich des Bedarfs" Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde und ihr kommt nur kraft dieser Bestimmung die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde sowie einer Revision zu, was die Annahme ausschließt, sie könne durch das angefochtene Erkenntnis in (eigenen) subjektiven Rechten iSd. Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG verletzt sein. Ihre Revisionslegitimation gründet insofern ausschließlich in Artikel 133, Absatz 8, vergleiche zur Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Kärnten nach dem früheren "Beschwerdemodell" gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG (alt) zB VwGH 16.10.2012, 2012/11/0047).