Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0142

Rechtssatz

Da Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, geschaffen wurde, konnten von vornherein alle bestehenden Leistungsanbieter, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, in die Regelung einbezogen werden. Zwar wird in Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 nicht explizit nur auf den sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Teil des Leistungsangebots abgestellt, doch ergibt sich aus den Materialien nicht, dass für Gruppenpraxen Anderes gelten sollte als für selbständige Ambulatorien. Vielmehr wird darin mehrfach betont, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, die vor allem der Umsetzung des Urteils Hartlauer diente, "für Gruppenpraxen ein - mit den Regelungen des KaKuG für selbständige Ambulatorien harmonisiertes - Zulassungsverfahren etabliert" (s. die Erläuterungen zur RV 779 BlgNR 24. GP, 1) und "eine Gleichbehandlung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien hinsichtlich des Marktzugangs erreicht werden" (aaO, 21) sollte. Auch seien die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien "in Symmetrie zu den entsprechenden

Bestimmungen ... betreffend Gruppenpraxen gestaltet" (aaO, 28). Es

besteht daher kein Grund, die ständige hg. Judikatur zur Bedarfsfeststellung für Ambulatorien (die auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, weiterhin maßgebend ist; vergleiche dazu etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, und die darin zitierte Judikatur) nicht auch auf die Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen anzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110142.L05