Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0142

Rechtssatz

In seinem Urteil EuGH 13.2.2013, C-367/12, Sokoll-Seebacher, und in dem dieses Urteil auslegenden Beschluss vom 30.6.2016, C- 634/15, Sokoll-Seebacher römisch zwei, äußerte sich der EuGH lediglich deskriptiv zur Bestimmung des Paragraph 10, ApG 1907 in der Fassung 2006/I/41, in der insbesondere festgelegt wird, wann kein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht. Da es sich bei diesen Aussagen des EuGH somit keineswegs um allgemeine unionsrechtliche Leitlinien für Bedarfsprüfungen schlechthin handelt, kann daraus nicht abgeleitet werden, das Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs sei aus unionsrechtlicher Sicht generell nicht vom Genehmigungswerber nachzuweisen, sondern als gegeben zu vermuten, sodass das Gesetz (und daher auch Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006) lediglich Kriterien für den Ausschluss eines Bedarfs festlegen dürfe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110142.L01