Verwaltungsgerichtshof
27.06.2016
Ra 2016/11/0059
Mit der mündlichen Verkündung wird eine Entscheidung des VwG (unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden (Hinweis B vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007). Daran ändert nichts, wenn der Revisionswerber die Verhandlung noch vor der mündlichen Verkündung verlassen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/11/0068