Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0049

Rechtssatz

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (Hinweis B vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051, und B vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0116).