Verwaltungsgerichtshof
02.05.2016
Ra 2016/11/0043
Bereits aus der bestehenden hg. Rechtsprechung zu Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997 ergibt, dass die dort normierte verkürzte dreimonatige Entscheidungsfrist nicht für einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gilt. So wurde im E vom 24. November 2005, 2005/11/0188, ausdrücklich festgehalten, dass unter einem "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" nur ein solches zu verstehen ist, welches von Amts wegen vergleiche Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 26, FSG 1997) eingeleitet wurde und in dem von der Behörde zu prüfen ist, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung vorzunehmen ist. Folglich wurde im zitierten Erkenntnis die Entscheidungsfrist des Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997 sogar auf einen Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Entziehungsverfahrens, und zwar ungeachtet des inhaltlichen Zusammenhanges, für nicht anwendbar erachtet vergleiche in diesem Sinne auch das E vom 28. Juni 2001, 2001/11/0079, zum Verfahren betreffend die Befristung der Lenkberechtigung).