Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/11/0024
Aufträge zum Erlag einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 stehen in einem engen Zusammenhang zu einem Verwaltungsstrafverfahren, dessen Durchführung bzw. Vollzug sie sichern sollen: Ein derartiger Auftrag ergeht zwar gegenüber dem Vertragspartner des Beschuldigten und nicht gegenüber diesem selbst, erfasst aber dessen Forderung auf Werklohn bzw. Überlassungsentgelt und damit unmittelbar Vermögenswerte (Forderungsvermögen) des einer Verwaltungsübertretung verdächtigen Beschuldigten. Der enge Konnex zwischen der auf Vermögen des Beschuldigten zielenden Sicherheitsleistung und dem zu Grunde liegenden Strafverfahren rechtfertigt es, den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 als Entscheidung "in Verwaltungsstrafsachen" iSd. Paragraph 50, VwGVG 2014 zu qualifizieren, sodass eine Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (auf die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 - vergleiche etwa das E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 - war hier daher nicht einzugehen).
Besprechung in:
ZAS 02 aus 2018,, S 82-86;
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110024.L07