Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/11/0024
Die auf die Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 bezogene Rechtsprechung des VwGH zum umfassenden Begriff "Verwaltungsstrafsache", der weit zu verstehen ist, wurde auch schon auf den identen Begriff nach der neuen Rechtslage übertragen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0093, vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0012, vom 16. Juni 2015, Ra 2015/02/0106, und vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223). Dass auch der Verfassungsgesetzgeber der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 von einem weiten Verständnis des Begriffs "Verwaltungsstrafsache" ausgegangen ist, zeigen die Materialien Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode, So soll eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht "grundsätzlich auch in Verwaltungsstrafsachen" erhoben werden können, um dem Bedürfnis nach "Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden" (beispielsweise genannt werden Anträge auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Rechnung zu tragen; auch derartige verfahrensrechtliche Bescheide werden vom Verfassungsgesetzgeber also zu den "Verwaltungsstrafsachen" gezählt.
Besprechung in:
ZAS 02 aus 2018,, S 82-86;
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110024.L05