Verwaltungsgerichtshof
21.04.2016
Ra 2016/11/0017
Auch wenn die Erteilung der Approbationsbefugnis an eine deutsche Staatsbürgerin durch den Behördenleiter der Regelung des Paragraph 16, Slbg LVBG 2000 und damit "innerorganisatorischen Vorschriften" widersprach, wonach Verwendungen, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beinhalten, ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen sind, ändert dies nichts daran, dass diese deutsche Staatsbürgerin Approbationsbefugnis besaß; die von ihr genehmigten Erledigungen sind daher nicht absolut nichtig, vielmehr als Bescheide der belangten Behörde zuzurechnen.