Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/11/0014

Rechtssatz

Der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ist dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen. Er kann alle Parteirechte einschließlich des Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)rechts ausüben und damit das Straferkenntnis, das ihn im Weg der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, bekämpfen (Hinweis B vom 26.2.2015, Ra 2014/11/0019, mit Verweis auf das E eines verstärkten Senates vom 21.11.2000, 99/09/0002), sodass dessen Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu bejahen ist.