Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/11/0014

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, Absatz 2, VStG ergibt sich, dass dann, wenn der Bestrafte erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses verstirbt, die in der Revision angesprochene "Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens" aus Anlass des Todes nicht mehr in Betracht kommt.