Verwaltungsgerichtshof
11.10.2017
Ro 2016/11/0014
Die Revisionslegitimation der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Bestraften hängt davon ab, ob diese durch die rechtskräftige Bestrafung im Zeitpunkt der Erhebung der Revision in Rechten verletzt sein konnte. Dies ist hier nicht der Fall, weil das geltend gemachte Recht, nicht bestraft zu werden, ein höchstpersönliches Recht darstellt, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (Hinweis B vom 20. November 2008, 2007/09/0364). Die Verlassenschaft ist auch durch die verhängte Geldstrafe (die im Zeitpunkt der Revisionserhebung offensichtlich auch nicht beglichen war; vergleiche den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht belastet, weil diese gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG seit dem Tod des Bestraften nicht mehr zwangsweise eingebracht werden konnte. Entsprechendes gilt gemäß Paragraph 64, Absatz 5, VStG für den vorgeschriebenen Kostenbeitrag zum Strafverfahren. Die Revision der Verlassenschaft ist somit unzulässig.