Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/11/0013

Rechtssatz

Soweit sich die Revisionswerberin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sieht, weil das VwG Willkür geübt habe, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem VwGH verfolgbare Rechte handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110013.J05.1