Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ro 2016/11/0013
Soweit sich die Revisionswerberin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sieht, weil das VwG Willkür geübt habe, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem VwGH verfolgbare Rechte handelt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110013.J05.1