Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ro 2016/11/0013
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Arbeitgeber dem Paragraph 22 f, ARG 1984 auch dann zuwider handelt und nach Paragraph 27, Absatz eins, strafbar wird, wenn er eine durch Kollektivvertrag festgelegte Sonderbestimmung für die Beschäftigung an Samstagen nicht einhält.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110013.J05