Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/11/0013

Rechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, ARG 1984 beschränkt hinsichtlich einzelner Paragrafen (Paragraph 5,, Paragraph 9,, Paragraph 22 c,) die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns auf einzelne ausdrücklich genannte Untergliederungen (Absätze bzw. Sätze), erklärt im Übrigen aber, auch hinsichtlich Paragraph 22 f,, das Zuwiderhandeln schlechthin für strafbar. Angesichts dieser Rechtssetzungstechnik kann es keinem Zweifel unterliegen, dass jegliche Nichteinhaltung von Pflichten des Arbeitgebers, die in Paragraph 22 f, ARG 1984 ihre Grundlage hat, erfasst ist. Die gegenteilige Auffassung würde dem Gesetzgeber unterstellen, ein unvollständiges und folglich ineffektives Sanktionssystem normiert zu haben, dies umso mehr, als er, wie dargestellt, Sonderbestimmungen in Kollektivverträgen im Blick hatte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110013.J04