Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ro 2016/11/0013
Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, legte der Gesetzgeber die genaue Ausgestaltung der für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und vergleichbaren Betriebseinrichtungen gesetzlich eingeräumten Ausnahme von der Wochenendruhe an Samstag-Nachmittagen zur Gänze in die Hände der Kollektivvertragspartner. Mangels gesetzlicher Beschränkung der Anzahl der Samstage, an denen nachmittags gearbeitet werden darf vergleiche Paragraph 22 f, Absatz eins, ARG 1984), können die ausdrücklich zugelassenen kollektivvertraglichen Sonderbestimmungen nur eine Einschränkung der ansonsten schon im Gesetz selbst umschriebenen Grenzen der Beschäftigung bewirken. Daraus folgt, dass ein Arbeitgeber nur dann der Auffassung sein kann, er halte Paragraph 22 f, ARG 1984 ein, wenn er sowohl das in den Absatz eins und 2 umschriebene "Samstagregime" als auch die kollektivvertraglich vereinbarten Sonderbestimmungen hiezu einhält.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110013.J03