Verwaltungsgerichtshof
16.08.2016
Ra 2016/11/0013
GRS wie Ra 2016/11/0044 E 30. Juni 2016 RS 2
Nimmt das VwG mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0074 und vom 26. März 2015, Ro 2014/11/0019, sowie das Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134).