Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0011

Rechtssatz

Sowohl das KFG 1967 als auch die PBStV 1998 gehen davon aus, dass eine bestimmte Begutachtung bzw. das darüber auszustellende Gutachten zweifelsfrei einem bestimmten Ermächtigten zugeordnet werden können muss: Schon weil gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 regelmäßig zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden (nicht ordnungsgemäße Begutachtungen hätten zudem regelmäßig Einfluss auf die erforderliche Vertrauenswürdigkeit), muss klar sein, wem eine bestimmte Begutachtung zuzurechnen ist. Dementsprechend verlangt auch Paragraph 5, Absatz eins, vierter Satz PBStV 1998, dass auf dem Begutachtungsformblatt (auf dem das Gutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 auszustellen ist) die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein muss. Um dies zu gewährleisten, ist jeweils der Begutachtungsstempel nach Paragraph 5, Absatz 3, PBStV 1998, der den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen vom Landeshauptmann zuzuweisen ist und der die jeweilige Begutachtungsstellennummer zu enthalten hat, zu verwenden (Paragraph 5, Absatz eins, fünfter Satz PBStV 1998).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110011.L02