Verwaltungsgerichtshof
08.09.2016
Ra 2016/11/0011
Die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, PBStV 1998 verlangt eine Zuordnung zwischen "Messschrieb" und "Prüfgutachten", wie schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist; erforderlich ist also eine (allenfalls in elektronischer Form erfolgende) Aufbewahrung derart, dass die ausgedruckten Messergebnisse den einzelnen, entsprechend Paragraph 5, Absatz eins, PBStV 1998 auf einem Formblatt zu erstellenden, Prüfgutachten zugeordnet werden können. Aus dieser Bestimmung kann für die vom VwG angesprochene "Zuordnung" der erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte zu einem bestimmten Ermächtigten nichts abgeleitet werden.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110011.L01