Verwaltungsgerichtshof
14.04.2016
Ro 2016/11/0011
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110011.J01