Verwaltungsgerichtshof
21.04.2016
Ro 2016/11/0007
Dem Einkommen eines Wohnbeihilfenwerbers sind fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Die Behörde bzw. das VwG kann sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber möglicherweise nicht realisierten Anspruch des Beihilfenwerbers auf Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, möglicherweise nicht realisierten Unterhaltsanspruches) berufen (Hinweis E vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0001).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110007.J02