Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ra 2016/10/0020
GRS wie Ro 2015/21/0026 E 15. Oktober 2015 RS 3
Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 3,60 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten ist.