Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0091

Rechtssatz

Der Umstand, dass bereits das Sterbehaus einer historischen Persönlichkeit unter Schutz steht, hindert für sich genommen die Unterschutzstellung eines von dieser Person zu Lebzeiten bewohnten Hauses nicht. Allein die Bedeutung dieser Persönlichkeit kann bereits ausschlaggebend sein, auch wenn diese in dem Haus etwa keines der ihre Bedeutung begründenden Werke geschaffen hat vergleiche E 18. Dezember 1975, 0447/75).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L07