Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2016/09/0091
Der Umstand, dass bereits das Sterbehaus einer historischen Persönlichkeit unter Schutz steht, hindert für sich genommen die Unterschutzstellung eines von dieser Person zu Lebzeiten bewohnten Hauses nicht. Allein die Bedeutung dieser Persönlichkeit kann bereits ausschlaggebend sein, auch wenn diese in dem Haus etwa keines der ihre Bedeutung begründenden Werke geschaffen hat vergleiche E 18. Dezember 1975, 0447/75).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L07