Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2016/09/0091
Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen. Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt vergleiche E 12. November 2013, 2012/09/0077; E 4. Oktober 2012, 2010/09/0079), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert vergleiche E 15. September 2004, 2001/09/0219). Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenem künstlerischen Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren vergleiche E 27. März 2003, 2000/09/0029).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L06