Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2016/09/0091
Zielsetzung des Denkmalschutzes ist die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt, bzw. die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturguts, zu dem nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte zählen, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind wie Monumentalbauten vergleiche E 9. November 2009, 2008/09/0204, VwSlg 17780 A/2009). Es ist daher zu prüfen ob das Objekt - hier wegen seiner langjährigen Nutzung als Gasthaus, von solchen Gasthäusern gibt es in dieser Form nur mehr eine sehr begrenzte Anzahl, was es inzwischen selten macht - erhaltenswert ist und (auch) deshalb ein öffentliches Interesse an seiner Unterschutzstellung anzunehmen ist
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L05