Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0038

Rechtssatz

Dass einem rechtskräftigen Schuldspruch - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - eine andere Ausprägung der dem Beamten zur Last fallenden mangelnden Bedachtnahme auf die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zugrunde liegt als die erschwerend gewertete Vorstrafe, hindert die Annahme der Einschlägigkeit iSd Paragraph 33, Ziffer 2, StGB nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090038.L03