Verwaltungsgerichtshof
13.12.2016
Ra 2016/09/0038
Dass einem rechtskräftigen Schuldspruch - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - eine andere Ausprägung der dem Beamten zur Last fallenden mangelnden Bedachtnahme auf die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zugrunde liegt als die erschwerend gewertete Vorstrafe, hindert die Annahme der Einschlägigkeit iSd Paragraph 33, Ziffer 2, StGB nicht.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090038.L03