Verwaltungsgerichtshof
23.12.2016
Ra 2016/08/0144
Die laufende "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten und Anlageobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" stellt kein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit dar; vielmehr hat sich der Beschäftigte mit diesem Vertragsinhalt zur Erbringung von Dienstleistungen für die beschäftigende Partei im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet. Zur Verneinung der Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund dieses Vertragsverhältnisses genügte nicht die Begründung, dass keine persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben gewesen sei. Vielmehr hätte sich das Bundesverwaltungsgericht auch damit auseinandersetzen müssen, ob die Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG begründet worden ist. Dafür wäre fallbezogen insbesondere festzustellen gewesen, ob und in welchem Zeitraum der Beschäftigte über eine - die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG, wonach die Pflichtversicherung (u.a.) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG jene nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG ausschließt).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/08/0146
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080144.L02