Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/08/0051 E 23. Jänner 2015 RS 1

[hier ohne Bezugnahme auf eine (Um-)Schulungsmaßnahme]

Stammrechtssatz

Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0027, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080122.L02