Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0120

Rechtssatz

Die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist (schon nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) "der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall" zu unterziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, 2012/08/0077), woraus folgt, dass sie insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprechen muss.