Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0170 E 11. Juni 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht aus vergleiche zu einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung das hg Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2006/08/0177, mwN).