Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0119

Rechtssatz

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 50, VwGVG hat - auch in der hier zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, vergleiche nunmehr Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,) - in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0137). Das Vergreifen in der Form steht vorliegend einer Erledigung aber nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.