Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0114

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat sich mit Rücksicht auf die komplexe sozialpolitische Aufgabenstellung im Zusammenhang mit der Gestaltung des Stellenplans dafür entschieden, die Planungs- und Steuerungsentscheidungen bzw. die dazugehörige Normsetzungsbefugnis dem vertraglichen Zusammenwirken von Sozialversicherungsträgern mit den Ärztekammern anzuvertrauen, dem eine besondere Richtigkeitsvermutung zukommt. Die im Gesamtvertrag mit dem Stellenplan wirksamen Mechanismen des Interessenausgleichs entsprechen jenen, die zB auch beim sozialpartnerschaftlichen Abschluss von Kollektivverträgen gemäß Paragraph 2, ArbVG zu vernünftigen, zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Normen führen, die Außenseiterwirkung haben und zu Satzungen erklärt werden können (Paragraphen 12 und 18 ArbVG).

Beachte

Besprechung in:

DRdA 5 aus 2017,, S 357 - 365;