Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0109

Rechtssatz

Vorliegend waren die Maturanten als Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG des - im Rahmen des Ballbetriebs (hier betreffend Maturaball) in abhängigen Dienstverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG beschäftigten - Barpersonals zu erachten. Es trafen sie daher auch die Meldepflichten nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080109.L04