Verwaltungsgerichtshof
05.12.2019
Ra 2016/08/0109
Vorliegend waren die Maturanten als Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG des - im Rahmen des Ballbetriebs (hier betreffend Maturaball) in abhängigen Dienstverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG beschäftigten - Barpersonals zu erachten. Es trafen sie daher auch die Meldepflichten nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080109.L04