Verwaltungsgerichtshof
05.12.2019
Ra 2016/08/0109
Unter einem Betrieb im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist - unter Rückgriff auf die Judikatur zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG - jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine Person (Personengemeinschaft) mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht vergleiche VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080109.L02