Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0088

Rechtssatz

Aus der Bekanntgabe nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG muss zwar die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der dem Dienstgeber obliegenden Meldepflichten hervorgehen. Das kann aber auch durch eine eher allgemein gehaltene Textierung zum Ausdruck gebracht werden, sofern nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich dabei um eine Bekanntgabe der Übertragung der Meldepflichten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG handelt. Davon kann fallbezogen mit Blick auf die im unterfertigten Dokument enthaltene Adressierung an die Gebietskrankenkasse im Zusammenhalt mit der verwendeten Wortwahl (Übergang der Verantwortlichkeit "für sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich der (...) Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben" im Unternehmen) ausgegangen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080088.L04