Verwaltungsgerichtshof
05.06.2019
Ra 2016/08/0088
Wie aus Paragraph 35, Absatz 3, ASVG hervorgeht, setzt die wirksame Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten zwingend voraus, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Dass in einer solchen Bekanntgabe ausdrücklich auf die geschehene Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den Paragraphen 33, f ASVG obliegenden Meldepflichten hinzuweisen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080088.L03