Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0088

Rechtssatz

Die hier anzuwendende - dem Paragraph 9, VStG vorgehende vergleiche VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162) - Verwaltungsvorschrift des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG sieht eine Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den Paragraphen 33, f ASVG obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080088.L01