Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0050

Rechtssatz

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien für die Annahme des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen einer Person sind - in Anlehnung an die Regelung des Artikel 11, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, - insbesondere die familiären Verhältnisse (etwa der Wohnort der Familie), die Qualität und die Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (etwa Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche VwGH Ra 2.6.1016, 2016/08/0047; 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080050.L06