Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0047

Rechtssatz

Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080047.L08