Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0047

Rechtssatz

Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat vergleiche zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 8. Juli 1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30ff, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080047.L07